Working as an architect in Germany –
Eintragung mit ausländischen Qualifikationen
Mitgliedschaft
Die Eintragung in die Architektenliste mit im Ausland erworbenen Studienabschlüssen ist generell möglich, wenn sie gleichwertig einem deutschen Abschluss sind. Der Eintragungsausschuss entscheidet darüber in jedem Einzelfall. Die Architektenkammer Sachsen bietet Architekt:innen aus dem Ausland, die hier Fuß fassen möchten, ausführliche Beratungen und hilft ihnen gern weiter. Informationen dazu finden Sie im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Eintragung in die Architektenliste
mit ausländischer Berufsqualifikation
Berufsangehörige mit einem ausländischen Berufsabschluss können sich auf Antrag bei der AKS in die Architektenliste eintragen lassen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen. Für das Antragsverfahren müssen verschiedene Nachweise erbracht werden.
- Identitätsnachweis und Staatsangehörigkeitsnachweis
- Nachweis über Wohnsitz in Sachsen
- Ausbildungsnachweis (Diplom/Bachelor/Master) in beglaubigter Form in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
- Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums in den wesentlichen Berufsaufgaben der beantragten Fachrichtung von mindestens zwei Jahren
- Nachweis über den Besuch von mindestens 40 Fortbildungsstunden à 45 min nach Abschluss des Studiums in der beantragten Fachrichtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung
- Im Falle der Freiberuflichkeit Nachweis über Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Optional: Nachweis über Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Herkunftslandes
Vorübergehende Dienstleistung
im Freistaat Sachsen
Dienstleister, die in der Bundesrepublik Deutschland weder Wohnung noch eine Niederlassung haben noch hier ihren Beruf überwiegend ausüben, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekt:in, Innenarchitekt:in, Landschaftsarchitekt:in oder Stadtplaner:in im Freistaat Sachsen vorher der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen verschiedene Nachweise vorgelegt werden. Anschließend erfolgt für die Dauer eines Jahres der Eintrag in das »Verzeichnis für auswärtige Architekten und Stadtplaner«. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Eintragung ist nur möglich, wenn es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs in Sachsen handelt.
- Identitätsnachweis (Staatsangehörigkeit),
- Nachweis über Berufsqualifikation,
- ggf. Nachweis über Haftpflichtversicherung,
- Wenn der Beruf oder die Ausbildung im Herkunftsland reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedsstaat reglementiert ist, ist ein Nachweis in beliebiger Form darüber zu erbringen, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat.
Von der Architektenkammer Sachsen wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das »Verzeichnis für auswärtige Architekten und Stadtplaner« ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr befristet. Die Anzeige ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres erneut Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern.
Mit Eintragung in das «Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner« ist der Dienstleister zur Einhaltung der Berufspflichten nach § 3SächsArchG verpflichtet.
Die Eintragung in das »Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner« ist nur möglich, wenn es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen handelt. Wer die Berufsbezeichnung Architekt:in, Innenarchitekt:in, Landschaftsarchitekt:in oder Stadtplaner:in führen möchte und sich zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen niederlassen will, muss sich in die Architekten- oder Stadtplanerliste eintragen lassen.
Kontakt
Wir empfehlen die Vereinbarung
eines persönlichen Beratungstermins:
Architektenkammer Sachsen
Geschäftsstelle in Dresden
Marion Clasen
Tel.: +49 351 3174627
marion.clasen©aksachsen·org
Architektenkammer Sachsen
Kammerbüro Leipzig
Elke Nenoff
Tel.: +49 341 9605883
elke.nenoff©aksachsen·org
Einheitlicher Ansprechpartner
Der Einheitliche Ansprechpartner im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist die Landesdirektion Leipzig.
Landesdirektion Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig
Tel.: +49 341 977108 - 0/1/2/3
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